Barrierefreie Website ab 2025:
Ist Ihr Unternehmen bereit für das neue Gesetz?
Handeln Sie jetzt und sichern Sie Ihre Website rechtlich ab.

Ihr Weg zur barrierefreien und erfolgreichen Website
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen im digitalen Handel dazu, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Das bedeutet, dass Ihre Website so konstruiert sein muss, dass sie für alle Menschen – unabhängig von dauerhaften, altersbedingten oder situativen Einschränkungen – zugänglich und nutzbar ist. Dabei sind insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, wie sie in der UN-Behindertenrechtskonvention definiert sind. Unternehmen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, riskieren Bußgelder von bis zu 100.000 € (§ 37 Abs. 2 BFSG). Grundlage ist § 414 BFSG, der das Inkrafttreten dieses Gesetzes regelt.
Die Zeit drängt, denn Barrierefreiheit ist bei Websites kein nachträglicher Feinschliff, sondern muss von Anfang an strukturell und gestalterisch mitgedacht werden. Genau hier setzen wir an. Als erfahrene Agentur begleiten wir Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung barrierefreier Weblösungen. Dabei arbeiten wir individuell, praxisnah und effizient.
Das neue Gesetz verständlich erklärt: Vom EAA zum BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die nationale Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Dabei handelt es sich um eine EU-Richtlinie, die für mehr digitale Teilhabe sorgen soll. Das Ziel dieser Richtlinie ist ein barrierefreier Binnenmarkt, in dem Menschen mit Behinderungen Produkte und Dienstleistungen genauso einfach nutzen können wie alle anderen.
Für die meisten Unternehmen bedeutet dies, dass ihre Website ab dem 28. Juni 2025 die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen muss.

Die gesetzlichen Anforderungen basieren auf der europäischen Norm EN 301 549, die wiederum aus den international anerkannten Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 abgeleitet ist. Sie definieren klare technische, gestalterische und funktionale Kriterien für barrierefreie digitale Angebote.
Barrierefreiheit wird Pflicht
Wer ist vom BFSG betroffen? Eine klare Einordnung.
Aktuell fragen sich viele Unternehmen: Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für uns?
Die Antwort lautet in den meisten Fällen ja.
Denn das Gesetz greift immer dann, wenn digitale Dienstleistungen für Verbraucher angeboten werden.
Dies betrifft eine große Bandbreite von Websites und Online-Angeboten.
Sie sind unsicher, ob Ihre Website betroffen ist? Wir prüfen Ihren individuellen Fall.
Rechtliche Konsequenzen drohen
Ignorieren ist keine Option: Die Folgen fehlender Barrierefreiheit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist keine bloße Formalität, sondern wird aktiv überwacht und durchgesetzt.
Wer die Anforderungen ignoriert, muss mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen. Der Ablauf ist klar geregelt:
Meldung & Prüfung
Verbraucher oder Verbände können fehlende Barrierefreiheit bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde melden. Die Behörde leitet daraufhin ein formelles Prüfverfahren ein.
Aufforderung zur Korrektur
Wird ein Verstoß festgestellt, erhält das betroffene Unternehmen eine Frist, innerhalb derer die Mängel behoben werden müssen. Diese Aufforderung ist rechtlich bindend.
Anordnung & Bußgeld
Bleiben die Mängel bestehen, kann die Behörde nicht nur Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen (§ 37 Abs. 2 BFSG), sondern auch die Bereitstellung der digitalen Dienstleistung untersagen (z.B. die Schließung eines Online-Shops).
Unser Vorgehen:
Ihr Weg zur barrierefreien und erfolgreichen Website
Barrierefreiheit muss nicht kompliziert sein, wenn man einen verlässlichen Partner an seiner Seite hat.
Wir begleiten Sie Schritt für Schritt zu einer rechtskonformen Website.
Unser bewährter Prozess ist klar strukturiert, praxisnah und individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmt.
1. Analyse & Audit:
Wir prüfen Ihre bestehende Website nach den Kriterien der EN 301 549 und WCAG 2.1. Sie erhalten einen detaillierten Bericht über den Ist-Zustand und den Handlungsbedarf.
2. Konzept & Design:
Wir passen Ihr Webdesign an oder entwickeln ein neues, das Barrierefreiheit von Grund auf berücksichtigt (z.B. Kontraste, Schriftgrößen, Layout).
3. Technische Umsetzung:
Unsere Entwickler setzen alle Anforderungen technisch um: saubere Code-Struktur, Tastaturbedienbarkeit, Screenreader-Kompatibilität, korrekte Auszeichnung von Inhalten.
4. Abschluss & Dokumentation:
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der gesetzlich geforderten „Erklärung zur Barrierefreiheit“ und übergeben Ihnen eine zukunftssichere, rechtskonforme Website.
Warum sich Barrierefreiheit für Sie auszahlt
FAQ
Häufig gestellte Fragen. Schnelle Antworten.
Was kostet eine barrierefreie Website?
Das hängt vom Umfang und Zustand Ihrer bestehenden Website ab. Eine einfache Nachbesserung ist günstiger als ein kompletter Relaunch. Mit unserem Quick-Check erhalten Sie eine erste Einschätzung. Anschließend erstellen wir ein transparentes, verbindliches Angebot.
Muss ich meine Website komplett neu bauen lassen?
Nicht unbedingt. Viele Websites lassen sich auf Basis ihrer bestehenden Struktur anpassen. Ausschlaggebend sind der technische und gestalterische Ausgangspunkt. In unserem Audit prüfen wir, ob ein Umbau ausreicht oder ob ein Neustart langfristig sinnvoller und wirtschaftlicher ist.
Was ist mit Inhalten von Drittanbietern (z.B. Google Maps, Buchungstools)?
Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG fallen Inhalte, die nicht von Ihnen selbst finanziert, entwickelt oder kontrolliert werden, nicht unter die Barrierefreiheitspflicht. Dennoch prüfen wir gemeinsam, wie sich auch diese Elemente möglichst zugänglich und nutzerfreundlich einbinden lassen.
Reicht ein Accessibility-Plugin oder Overlay-Tool aus?
Nein, solche Tools beheben oft nur oberflächlich wahrnehmbare Probleme, beispielsweise durch Kontrastumschalter oder Textvergrößerung. Die gesetzlichen Anforderungen verlangen jedoch tiefgreifende technische und strukturelle Maßnahmen. Plug-ins ersetzen keine barrierefreie Code-Basis und gelten daher als unzureichend.
Was genau ist die „Erklärung zur Barrierefreiheit“?
Diese Erklärung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 3 BFSG). Sie dokumentiert öffentlich, inwiefern Ihre Website die Anforderungen erfüllt – inklusive möglicher Ausnahmen oder Einschränkungen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung, damit Sie rechtlich abgesichert sind.
