Barrierefreie Website ab 2025:

Ist Ihr Unternehmen bereit für das neue Gesetz?

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
Bei Nichterfüllung drohen Bußgelder bis zu 100.000 €.
Handeln Sie jetzt und sichern Sie Ihre Website rechtlich ab.

Nutzen Sie jetzt unseren kostenlosen Quick-Check, um herauszufinden, ob Ihre Website barrierefrei ist.
Alternativ bieten wir Ihnen eine unverbindliche Erstberatung, in der wir Ihre Optionen gemeinsam besprechen.

Ihr Weg zur barrierefreien und erfolgreichen Website

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen im digitalen Handel dazu, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Das bedeutet, dass Ihre Website so konstruiert sein muss, dass sie für alle Menschen – unabhängig von dauerhaften, altersbedingten oder situativen Einschränkungen – zugänglich und nutzbar ist. Dabei sind insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, wie sie in der UN-Behindertenrechtskonvention definiert sind. Unternehmen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, riskieren Bußgelder von bis zu 100.000 € (§ 37 Abs. 2 BFSG). Grundlage ist § 414 BFSG, der das Inkrafttreten dieses Gesetzes regelt.

Die Zeit drängt, denn Barrierefreiheit ist bei Websites kein nachträglicher Feinschliff, sondern muss von Anfang an strukturell und gestalterisch mitgedacht werden. Genau hier setzen wir an. Als erfahrene Agentur begleiten wir Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung barrierefreier Weblösungen. Dabei arbeiten wir individuell, praxisnah und effizient.

Das neue Gesetz verständlich erklärt: Vom EAA zum BFSG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die nationale Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Dabei handelt es sich um eine EU-Richtlinie, die für mehr digitale Teilhabe sorgen soll. Das Ziel dieser Richtlinie ist ein barrierefreier Binnenmarkt, in dem Menschen mit Behinderungen Produkte und Dienstleistungen genauso einfach nutzen können wie alle anderen.

Für die meisten Unternehmen bedeutet dies, dass ihre Website ab dem 28. Juni 2025 die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen muss.

Die gesetzlichen Anforderungen basieren auf der europäischen Norm EN 301 549, die wiederum aus den international anerkannten Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 abgeleitet ist. Sie definieren klare technische, gestalterische und funktionale Kriterien für barrierefreie digitale Angebote.

Barrierefreiheit wird Pflicht

Wer ist vom BFSG betroffen? Eine klare Einordnung.

Aktuell fragen sich viele Unternehmen: Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für uns?
Die Antwort lautet in den meisten Fällen ja. Denn das Gesetz greift immer dann, wenn digitale Dienstleistungen für Verbraucher angeboten werden.
Dies betrifft eine große Bandbreite von Websites und Online-Angeboten.

Ja, die Pflicht gilt für Sie, wenn …

  • … Sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Das betrifft nahezu alle Websites, die zum Abschluss eines Verbrauchervertrags Ein Verbrauchervertrag liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    der Vertrag wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen
    der Vertrag bezieht sich auf eine entgeltliche Leistung
    rechtliche Grundlage: § 310 Abs. 3 BGB
    führen – etwa durch Online-Shops, Buchungsportale oder Kontaktformulare zur Beauftragung.
  • … Sie Bankdienstleistungen für Verbraucher Bankdienstleistungen für Verbraucher umfassen folgende Leistungen:
    Finanzdienstleistungen, die an Privatpersonen gerichtet sind
    bspw. Zahlungskonten, Überweisungen, Kredite und Online-Banking
    geregelt im BFSG § 1 Abs. 2 i.V.m.
    bereitstellen.
  • … Sie bestimmte Personenbeförderungsdienste anbieten.
    Dazu zählen etwa Verkehrsunternehmen mit Websites, Ticketportalen oder Apps zur Buchung und Information.

Mögliche Ausnahmen

  • Kleinstunternehmen: Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die folgenden Kriterien erfüllen:
    weniger als 10 Beschäftigte
    Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder
    Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €
    Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanz von höchstens 2 Mio. €.
  • Unverhältnismäßige Belastung: Wenn Sie nachweisen können, dass eine barrierefreie Umsetzung Barrierefreie Umsetzung bedeutet, dass:
    Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind
    die Anforderungen des BFSG eingehalten werden
    technische und nutzerfreundliche Zugänglichkeit gewährleistet ist
    für Ihr Unternehmen nicht zumutbar ist. Die Begründung muss detailliert dokumentiert und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden.
  • Bestimmte Inhalte sind ausgenommen, z.B.: PDF-Dokumente und Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden oder rein archivierte Inhalte Archivierte Inhalte sind Inhalte, die:
    nicht mehr aktiv gepflegt oder aktualisiert werden
    ausschließlich zu Referenzzwecken bereitgestellt werden
    , die nicht mehr aktiv aktualisiert werden.

Sie sind unsicher, ob Ihre Website betroffen ist? Wir prüfen Ihren individuellen Fall.

Rechtliche Konsequenzen drohen

Ignorieren ist keine Option: Die Folgen fehlender Barrierefreiheit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist keine bloße Formalität, sondern wird aktiv überwacht und durchgesetzt.
Wer die Anforderungen ignoriert, muss mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen. Der Ablauf ist klar geregelt:

Meldung & Prüfung

Verbraucher oder Verbände können fehlende Barrierefreiheit bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde melden. Die Behörde leitet daraufhin ein formelles Prüfverfahren ein.

Aufforderung zur Korrektur

Wird ein Verstoß festgestellt, erhält das betroffene Unternehmen eine Frist, innerhalb derer die Mängel behoben werden müssen. Diese Aufforderung ist rechtlich bindend.

Anordnung & Bußgeld

Bleiben die Mängel bestehen, kann die Behörde nicht nur Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen (§ 37 Abs. 2 BFSG), sondern auch die Bereitstellung der digitalen Dienstleistung untersagen (z.B. die Schließung eines Online-Shops).

Unser Vorgehen:

Ihr Weg zur barrierefreien und erfolgreichen Website

Barrierefreiheit muss nicht kompliziert sein, wenn man einen verlässlichen Partner an seiner Seite hat.
Wir begleiten Sie Schritt für Schritt zu einer rechtskonformen Website. Unser bewährter Prozess ist klar strukturiert, praxisnah und individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmt.

1. Analyse & Audit:

Wir prüfen Ihre bestehende Website nach den Kriterien der EN 301 549 und WCAG 2.1. Sie erhalten einen detaillierten Bericht über den Ist-Zustand und den Handlungsbedarf.

2. Konzept & Design:

Wir passen Ihr Webdesign an oder entwickeln ein neues, das Barrierefreiheit von Grund auf berücksichtigt (z.B. Kontraste, Schriftgrößen, Layout).

3. Technische Umsetzung:

Unsere Entwickler setzen alle Anforderungen technisch um: saubere Code-Struktur, Tastaturbedienbarkeit, Screenreader-Kompatibilität, korrekte Auszeichnung von Inhalten.

4. Abschluss & Dokumentation:

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der gesetzlich geforderten „Erklärung zur Barrierefreiheit“ und übergeben Ihnen eine zukunftssichere, rechtskonforme Website.

Warum sich Barrierefreiheit für Sie auszahlt

Größere Zielgruppe:

Erreichen Sie Millionen Menschen mit temporären oder dauerhaften Einschränkungen und deren Umfeld.

Bessere SEO:

Suchmaschinen wie Google lieben klar strukturierte, barrierefreie Inhalte.

Höhere Benutzerfreundlichkeit:

Eine einfache und klare Bedienung verbessert das Nutzererlebnis für alle Besucher und kann die Conversion-Rate erhöhen.

Positives Markenimage:

Zeigen Sie soziale Verantwortung und positionieren Sie sich als modernes, inklusives Unternehmen.

FAQ

Häufig gestellte Fragen. Schnelle Antworten.

Was kostet eine barrierefreie Website?

Das hängt vom Umfang und Zustand Ihrer bestehenden Website ab. Eine einfache Nachbesserung ist günstiger als ein kompletter Relaunch. Mit unserem Quick-Check erhalten Sie eine erste Einschätzung. Anschließend erstellen wir ein transparentes, verbindliches Angebot.

Muss ich meine Website komplett neu bauen lassen?

Nicht unbedingt. Viele Websites lassen sich auf Basis ihrer bestehenden Struktur anpassen. Ausschlaggebend sind der technische und gestalterische Ausgangspunkt. In unserem Audit prüfen wir, ob ein Umbau ausreicht oder ob ein Neustart langfristig sinnvoller und wirtschaftlicher ist.

Was ist mit Inhalten von Drittanbietern (z.B. Google Maps, Buchungstools)?

Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG fallen Inhalte, die nicht von Ihnen selbst finanziert, entwickelt oder kontrolliert werden, nicht unter die Barrierefreiheitspflicht. Dennoch prüfen wir gemeinsam, wie sich auch diese Elemente möglichst zugänglich und nutzerfreundlich einbinden lassen.

Reicht ein Accessibility-Plugin oder Overlay-Tool aus?

Nein, solche Tools beheben oft nur oberflächlich wahrnehmbare Probleme, beispielsweise durch Kontrastumschalter oder Textvergrößerung. Die gesetzlichen Anforderungen verlangen jedoch tiefgreifende technische und strukturelle Maßnahmen. Plug-ins ersetzen keine barrierefreie Code-Basis und gelten daher als unzureichend.

Was genau ist die „Erklärung zur Barrierefreiheit“?

Diese Erklärung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 3 BFSG). Sie dokumentiert öffentlich, inwiefern Ihre Website die Anforderungen erfüllt – inklusive möglicher Ausnahmen oder Einschränkungen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung, damit Sie rechtlich abgesichert sind.

Warten Sie nicht länger.

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